desgleichen bereite die Anwendung des Vertrauensschutzes grösste Mühe, könnte doch der von der Rückverlegung des Stichtags profitierende Ehegatte genau gleich darauf vertraut haben, dass das neue Recht umfassend in Kraft treten werde (Fankhauser, a.a.O., S. 161). Schliesslich dürfte die Vorverlegung des Stichtags in den meisten Fällen auch dem Zweck der Rechtsänderung entsprechen: Jene, die durch die Verzögerung des Verfahrens bisher profitiert hätten, würden lediglich um den Taktierungsgewinn gebracht, worin gerade die Absicht des neuen Stichtags bestehe (Fankhauser, a.a.O., S. 162). 5.5.2. 5.5.3. 5.5.4.