SchlT ZGB angebracht werden müsse (Fankhauser, a.a.O., S. 160 f.). Des Weiteren handle es sich bei der Ehe um ein Dauerrechtsverhältnis, weshalb eine Änderung der ehelichen Wirkungen und damit auch des Scheidungsfolgenrechts eine unechte Rückwirkung darstelle. Soweit nicht wohlerworbene Rechte oder der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt würden, sei die unechte Rückwirkung zulässig. Von wohlerworbenen Rechten könne hier keine Rede sein; desgleichen bereite die Anwendung des Vertrauensschutzes grösste Mühe, könnte doch der von der Rückverlegung des Stichtags profitierende Ehegatte genau gleich darauf vertraut haben, dass das neue Recht umfassend in Kraft treten werde (Fankhauser, a.a.