Aus den Materialien sei sodann ersichtlich, dass diese Konsequenz aus Art. 7d SchlT ZGB schriftlich dokumentiert gewesen sei: Anlässlich der Behandlung der Revision des Vorsorgeausgleichs am 15. Mai 2014 sei der Rechtskommission des Ständerats auch eine Notiz des Bundesamts für Justiz vom 7. April 2014 unterbreitet worden, die allein das Übergangsrecht des Revisionsprojekts thematisiert und unmissverständlich festgehalten habe, dass Art. 7d SchlT ZGB dazu führe, dass für die bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch kantonal hängigen Verfahren der Stichtag des neuen Rechts gelte, andernfalls ein ergänzender Vorbehalt in Art. 7d SchlT ZGB angebracht werden müsse (Fankhauser, a.a.