Der Verweis auf die Übergangsbestimmungen des Scheidungsrechts habe dem Parlament ohne Weiteres ermöglicht, die Konsequenzen der umfassenden, sofortigen Geltung des neuen Rechts, inkl. des neuen Stichtags, zu ermessen. Zudem habe das Bundesgericht in Bezug auf den als Vorbild dienenden Art. 7b SchlT ZGB in BGE 131 III 249 und 126 III 404 festgehalten, das neue Recht gelange unmittelbar auf die vor den kantonalen Instanzen hängigen Verfahren zur Anwendung, denn der Wortlaut dieser Bestimmung sei klar und bedürfe keiner weiteren Auslegung (Fankhauser, a.a.O., S. 159 f.). Aus den Materialien sei sodann ersichtlich, dass diese Konsequenz aus Art.