Wie aus der Botschaft unmissverständlich hervorgehe, lehne sich Art. 7d SchlT ZGB an die Übergangsbestimmung des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrechts (Art. 7b SchlT ZGB) an bzw. übernehme diese praktisch wortgetreu. Das damalige neue Scheidungsrecht habe den Vorsorgeausgleich eingeführt und es sei unbestritten gewesen, dass dieser auch für noch nicht geschiedene Ehen rückwirkend für die ganze Ehedauer Anwendung finden solle (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15.11.1995, in: BBl 1996 I 170 f.).