In solchen Verfahren lasse sich die von der überwiegenden Lehrmeinung vertretene Auffassung betreffend Stichtag indes nicht ohne zwingende Widersprüche umsetzen. Denn auch wenn im Grundsatz in solchen Fällen das neue Recht anwendbar sein solle, gelte hier nun nicht der postulierte Stichtag vom 1. Januar 2017, sondern der altrechtliche der Rechtskraft im Scheidungspunkt, weil ansonsten sogar nacheheliche Guthaben geteilt werden müssten, was mit dem neuen Recht erst recht nicht in Einklang gebracht werden könne (Fankhauser, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, in: Fampra.ch 2017 S. 158 f.). Wie aus der Botschaft unmissverständlich hervorgehe, lehne sich Art.