SchlT ZGB abstelle, sei entscheidend, ob der Vorsorgeausgleich noch vor einem kantonalen Gericht pendent sei oder nicht. Wenn im Scheidungspunkt bereits Rechtskraft eingetreten, der Vorsorgeausgleich aber an einer oberen kantonalen Instanz noch nicht rechtskräftig entschieden sei, müsse das neue Recht anwendbar sein. In solchen Verfahren lasse sich die von der überwiegenden Lehrmeinung vertretene Auffassung betreffend Stichtag indes nicht ohne zwingende Widersprüche umsetzen.