122 ZGB ab Inkrafttreten: Erfassen der ab 1. Januar 2017 erworbenen Ansprüche durch das neue Recht; ein Abstellen auf ein Datum vor diesem Zeitpunkt würde eine Rückwirkung bedeuten, die von Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB nicht gedeckt sei (Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1584 und 1586 f.). Roland Fankhauser wendet ein, für die Rechtshängigkeit des Verfahrens, auf die Art. 7d SchlT ZGB abstelle, sei entscheidend, ob der Vorsorgeausgleich noch vor einem kantonalen Gericht pendent sei oder nicht.