Schwander stellt sich auf den Standpunkt, das sofortige Inkrafttreten des neuen Rechts habe zur Folge, dass für den ab 1. Januar 2017 geschuldeten Unterhalt die Beurteilung nach neuem Unterhaltsrecht erfolge. Auch wenn das Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits hängig und somit Unterhalt beispielsweise schon ab Mai 2016 Gegenstand des hängigen Verfahrens gewesen sei, werde doch erst der für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 geschuldete Unterhalt nach den neuen Regeln bemessen. Anders entscheiden hiesse, das neue Recht rückwirkend (und nicht nur sofort, d.h. zeitsynchron) anzuwenden. Desgleichen bedeute die sofortige Anwendbarkeit von Art. 122 ZGB ab Inkrafttreten: