Ebenfalls unter Verweis auf den Artikel von Thomas Geiser hält Matthias Dolder fest, Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB sehe vor, dass auf Scheidungsverfahren, die bei Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz hängig seien, das neue Recht zur Anwendung gelangen solle. Stichtag für die Teilung des Vorsorgeguthabens sei nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens, sondern dessen Einleitung. Würde man in Verfahren, die am 1. Januar 2017 hängig seien, die Teilung der Vorsorgeguthaben auf die in der Vergangenheit liegende Einleitung des Scheidungsverfahrens zurückbeziehen, würde sich die erwartete Teilungsmasse am 1. Januar 2017 plötzlich verringern.