Dem könne allerdings wenigstens teilweise begegnet werden, indem bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren als Stichtag nicht jener der Einreichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage angenommen, sondern die Berechnung nur auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts zurück bezogen werde (Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge – Was bringt das neue Recht?, in: AJP 2015 S. 1386). Schon an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Ausführungen keine zureichende Begründung für die wohl herrschende Auffassung bieten.