Das könne bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts vor kantonalen Instanzen hängigen Scheidungsprozessen für die wirtschaftlich schwächere Partei zu Überraschungen führen, wenn sich plötzlich die für den Vorsorgeausgleich massgebliche Teilungsmasse erheblich verkleinere. Dem könne allerdings wenigstens teilweise begegnet werden, indem bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren als Stichtag nicht jener der Einreichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage angenommen, sondern die Berechnung nur auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts zurück bezogen werde (Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge – Was bringt das neue Recht?, in: