Sie verblieben vollständig dem erwerbstätigen Versicherten. Das könne bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts vor kantonalen Instanzen hängigen Scheidungsprozessen für die wirtschaftlich schwächere Partei zu Überraschungen führen, wenn sich plötzlich die für den Vorsorgeausgleich massgebliche Teilungsmasse erheblich verkleinere.