Der Gesetzgeber scheine dies bei der Formulierung seiner Übergangsbestimmungen nicht bedacht zu haben. Richtigerweise sei bei bereits hängigen Prozessen der Stichtag deshalb auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts zu beziehen (Jungo/Grütter, FamKomm. Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 7d SchlT ZGB N 5 ff.). In beiden Fällen verweisen die Autorinnen bezüglich des neuen Stichtags auf Thomas Geiser, der in einem Übersichtsartikel konstatierte, mit dem neuen Recht werde sich die Teilungsmasse verringern. Die während des – möglicherweise lange dauernden – Scheidungsprozesses geäufneten Altersguthaben seien nicht mehr zu teilen. Sie verblieben vollständig dem erwerbstätigen Versicherten.