Das neue Recht würde damit nicht für alle hängigen Verfahren ab dem gleichen Zeitpunkt (nämlich dem 1. Januar 2017) Wirkung entfalten, sondern je nach Einleitung des Verfahrens – einem Ereignis, dem bis dahin im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich keinerlei Bedeutung zugekommen sei – ab einem früheren oder späteren Zeitpunkt, wobei die Wirkungen einschneidender wären, je älter das Verfahren sei. Diese Folge wäre willkürlich und widerspreche dem allgemeinen Prinzip der Nichtrückwirkung von neuem Recht. Der Gesetzgeber scheine dies bei der Formulierung seiner Übergangsbestimmungen nicht bedacht zu haben.