In vergleichbarer Weise führen Alexandra Jungo und Myriam Grütter aus, wenn der neue Art. 122 ZGB unbesehen auf hängige Verfahren angewandt werde, gehe damit eine Vorverschiebung des Referenztags auf ein Datum vor Inkrafttreten des neuen Rechts einher. Das neue Recht würde damit nicht für alle hängigen Verfahren ab dem gleichen Zeitpunkt (nämlich dem 1. Januar 2017) Wirkung entfalten, sondern je nach Einleitung des Verfahrens – einem Ereignis, dem bis dahin im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich keinerlei Bedeutung zugekommen sei – ab einem früheren oder späteren Zeitpunkt, wobei die Wirkungen einschneidender wären, je älter das Verfahren sei.