Die Entstehungsgeschichte lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Verbesserungen des neuen Rechts zwar möglichst schnell habe einführen, aber sicherlich keine willkürlichen Resultate für Parteien eines hängigen Verfahrens habe herbeiführen wollen. Grund für das allgemeine Prinzip der Nichtrückwirkung sei das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, da es Treu und Glauben widerspreche, einen Sachverhalt nachträglich neuen Regeln zu unterstellen, die sich für eine Partei belastend auswirkten. Richtigerweise sei das neue Recht deshalb zwar sofort anzuwenden, aber ohne Rückwirkung, sondern "ex nunc pro futuro" ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.