Die übergangsrechtliche Bestimmung scheine diese Rückwirkung nahezulegen. Allerdings sei die Frage nach dem Stichtag im Parlament bis zuletzt umstritten geblieben. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich nach dem Endentscheid über diese Streitfrage niemand mehr Fragen zu den Auswirkungen auf hängige Prozesse gestellt habe. Das Thema sei zuvor auch nie diskutiert worden, weder in den Räten noch in den parlamentarischen Kommissionen. Die Entstehungsgeschichte lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Verbesserungen des neuen Rechts zwar möglichst schnell habe einführen, aber sicherlich keine willkürlichen Resultate für Parteien eines hängigen Verfahrens habe herbeiführen wollen.