Sollte dieser neue Stichtag für bereits hängige Verfahren ebenfalls massgebend sein, wäre dies mit einer Rückwirkung des neuen Rechts verbunden, da bis Ende 2016 die Einleitung des Verfahrens für den Vorsorgeausgleich keine Rolle gespielt habe. Paradoxerweise würde sich die Neuerung umso stärker auswirken, je länger ein Verfahren schon angedauert habe, am stärksten für Parteien, die ihr Verfahren schon eingeleitet gehabt hätten, bevor das neue Recht am Horizont erschienen sei, und die deshalb ohne Weiteres auf das geltende Recht hätten vertrauen dürfen. Die übergangsrechtliche Bestimmung scheine diese Rückwirkung nahezulegen.