5.5. So führt Myriam Grütter aus, mit dem neuen Art. 122 ZGB sei der Stichtag für die Teilung der erworbenen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge von der Rechtskraft der Scheidung (nach altem Recht) auf die Einleitung des Verfahrens vorverschoben worden. Sollte dieser neue Stichtag für bereits hängige Verfahren ebenfalls massgebend sein, wäre dies mit einer Rückwirkung des neuen Rechts verbunden, da bis Ende 2016 die Einleitung des Verfahrens für den Vorsorgeausgleich keine Rolle gespielt habe.