teilen. Aus den Erwägungen: 5. Intertemporalrechtlich hält der ebenfalls mit der Gesetzesrevision vom 19. Juni 2015 am 1. Januar 2017 eingefügte Art. 7d des Schlusstitels (SchlT) ZGB fest, für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gelte das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten sei (Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig seien, finde das neue Recht Anwendung (Abs. 2). (…) 5.5. So führt Myriam Grütter aus, mit dem neuen Art.