Im Scheidungsurteil erwog das Bezirksgericht Z, die von den Parteien im Zeitraum vom 15. Mai 1992 bis zum 26. Februar 2015 angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien hälftig zu teilen, und wies die Pensionskasse des Klägers an, den Differenzbetrag (zuzüglich gesetzlichen/reglementarischen Zinses ab dem 27.2.2015) vom Vorsorgekapital des Klägers auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung und beantragte, das bezirksgerichtliche Urteil sei in puncto beruflicher Vorsorge aufzuheben und es seien die von den Parteien in der Zeit vom 15. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 2016 angesparten Austrittsleistungen je hälftig zu