Die Parteien heirateten am 15. Mai 1992. Am 26. Februar 2015 machte der Kläger den Scheidungsprozess anhängig. Im Scheidungsurteil erwog das Bezirksgericht Z, die von den Parteien im Zeitraum vom 15. Mai 1992 bis zum 26. Februar 2015 angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien hälftig zu teilen, und wies die Pensionskasse des Klägers an, den Differenzbetrag (zuzüglich gesetzlichen/reglementarischen Zinses ab dem 27.2.2015) vom Vorsorgekapital des Klägers auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen.