{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-31_2017-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10629", "Checksum": "0898cfa2383f95bcbdece44b24b20471"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 17 31", "2017 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben. | Art. 122 ZGB, Art. 7d SchlT ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:15", "Checksum": "94d2088693c7e8604123d48df403124c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)\nRegeste:\nIn Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben. | Art. 122 ZGB, Art. 7d SchlT ZGB. | Zivilrecht\n\n\nAls Wirkung der Ehe muss unbestreitbar auch eine allfällige Partizipation an der beruflichen Vorsorge des anderen Ehegatten – ab und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – gelten. Dieser gesetzlich geregelte Inhalt des Ehebands hat sich sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmungen von Art. 1-4 SchlT ZGB als auch gemäss den Spezialnormen der Art. 7 ff. SchlT ZGB nach dem jeweils geltenden Recht zu richten, solange keine wohlerworbenen Rechte aus der Ehe hervorgegangen sind. Die berufliche Vorsorge, die selbst für den Ehegatten, der sie als Ausfluss seiner Erwerbstätigkeit äufnet, nach konstanter und unbestrittener Gerichtspraxis vor Eintritt des Vorsorgefalls lediglich eine Anwartschaft repräsentiert, kann für den anderen Ehegatten freilich kein wohlerworbenes Recht darstellen, das gegenüber den Änderungen der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesrevision resistent wäre. Denn sowohl Art. 122 ZGB als auch Art. 122 aZGB definieren nicht nur den Anspruch der Ehegatten auf Ausgleich der beruflichen Vorsorge, sondern enthalten zugleich eine Art Bemessungsregel, die sich jedoch überhaupt erst aktualisiert, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst werden soll. Das Argument, die Interpretation des intertemporalen Rechts im Sinn der Minderheitsmeinung bedeute eine Rückwirkung des neuen Vorsorgeausgleichsrechts vor dessen Inkrafttreten zurück, verfängt vor diesem Hintergrund insofern nicht, als der Vorsorgeausgleich im Zeitpunkt der Scheidung nach dem dann gültigen Recht beurteilt wird – in casu erstinstanzlich vor Bezirksgericht am 8. Mai 2017 und somit zu einer Zeit, als das neue Recht bereits in Kraft getreten war. Im Einklang mit Roland Fankhauser ist festzuhalten, dass eine echte Rückwirkung nur vorläge, wenn das neue Recht auf ein Verfahren angewandt würde, in dem die Scheidung bereits vor dem 1. Januar 2017 rechtskräftig ausgesprochen wurde und im Rechtsmittelverfahren (nur) noch über den Vorsorgeausgleich zu befinden wäre. Im Übrigen behauptet die Beklagte nicht, dass sie im Vertrauen auf die Weitergeltung des alten Rechts bis zum 31. Dezember 2016 Dispositionen getroffen habe, die sich nicht ohne Nachteile wieder rückgängig machen liessen, womit sich ein allfälliger Vertrauensschutz unter diesem Blickwinkel als fragwürdig erweisen müsste (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 283).\nSonach spricht auch die Gesetzessystematik gegen die von der herrschenden Lehre postulierte Auslegung von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB.\n5.5.7.Nach dem Gesagten lassen sich keine triftigen Gründe ausmachen, die ein Abweichen vom klaren Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB und eine Auslegung dahingehend rechtfertigen würden, dass Art. 122 ZGB bei am 1. Januar 2017 bereits hängigen Scheidungsverfahren erst ab diesem Datum Wirkung entfalten solle. Vielmehr wird der Entstehungsgeschichte der Norm, deren Sinn und Zweck sowie ihrem Verhältnis zu anderen Bestimmungen besser Nachachtung verschafft, wenn das neue Vorsorgeausgleichsrecht einschliesslich Art. 122 ZGB auch auf bereits am 1. Januar 2017 pendente Scheidungsprozesse zur Anwendung gelangt.\nDer Berufung der Beklagten kann deshalb, soweit sie das Urteil des Bezirksgerichts in puncto Ausgleich der beruflichen Vorsorge anficht, nicht stattgegeben werden."}