{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-31_2017-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10629", "Checksum": "0898cfa2383f95bcbdece44b24b20471"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 17 31", "2017 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben. | Art. 122 ZGB, Art. 7d SchlT ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:15", "Checksum": "94d2088693c7e8604123d48df403124c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)\nRegeste:\nIn Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben. | Art. 122 ZGB, Art. 7d SchlT ZGB. | Zivilrecht\n\n\nArt. 3 SchlT ZGB als wichtigste Ausnahme der Nichtrückwirkung differenziert zunächst zwischen Entstehung resp. Bestand der Rechtsverhältnisse einerseits sowie ihrem Inhalt bzw. ihren Wirkungen andererseits, tangiert aber nur den Inhalt der Rechtsverhältnisse, nicht deren Entstehung. Hinsichtlich der Entstehung bleibt es bei der Regel der Nichtrückwirkung: Das nach altem Recht gültig entstandene Rechtsverhältnis wird nicht in Frage gestellt (Bestandesschutz; BGE 138 III 659 E. 3.3; Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.O., § 23 N 10; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 530; Koller, Das intertemporale Recht zu Art. 216a OR – Altrechtliche Kaufs- und Vorkaufsrechte unter neuem Recht, in: ZBGR 2000 S. 293 und 295; Tuor/Schnyder/ Schmid/Jungo, ZGB – Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 120 N 13). Sodann findet Art. 3 SchlT ZGB nur auf Rechtsverhältnisse Anwendung, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, nicht aber auf erworbene, selbständige Rechte, die auf einem besonderen Rechtsgrund beruhen (BGE 138 III 659 E. 3.3): Sind die Wirkungen eines Rechtsverhältnisses durch Parteiwillkür (durch Vertrag) frei bestimmt, muss der Rechtsunterworfene sowohl auf den Bestand des Rechts ebenso wie auf den Weiterbestand seines Inhalts vertrauen dürfen (Vertrauensschutz; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 531; Koller, a.a.O., S. 293; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., § 120 N 14). Mit Rechtsverhältnissen, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind in erster Linie gesetzliche Rechtsverhältnisse gemeint, das heisst Berechtigungen, die gestützt auf einen bestimmten Zustandstatbestand für alle Personen unmittelbar durch das Gesetz begründet werden (BGE 138 III 659 E. 3.3; Koller, a.a.O., S. 295). Erfasst werden jedoch auch rechtsgeschäftlich begründete, inhaltlich aber durch Gesetz fixierte Rechtsverhältnisse. Die Ausgestaltung solcher Dauerrechtsverhältnisse kann ohne Weiteres auch ohne Zustimmung der betroffenen Parteien bzw. sogar gegen deren Willen ändern. Denn jedermann muss damit rechnen, dass sich der Inhalt gesetzlicher Rechtsverhältnisse ändert und sich eine Änderung gegebenenfalls gefallen lassen; hingegen muss man als Rechtsunterworfener nicht damit rechnen, dass ein bestehendes Rechtsverhältnis (z.B. eine Ehe) als solches aufgehoben wird (BGE 138 III 659 E. 3.3; Koller, a.a.O., S. 293 und 295). Schulbeispiel eines rechtsgeschäftlich begründeten, inhaltlich aber durch Gesetz fixierten Rechtsverhältnisses ist die Ehe, die zwar auf Rechtsgeschäft beruht, aber in ihren Wirkungen (Inhalt) der Parteidisposition entzogen ist. Eine altrechtliche Ehe hat daher auch unter dem neuen Recht bestand, nun aber mit dem neurechtlichen Inhalt (Koller, a.a.O., S. 295; im Ergebnis ebenso: Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 532). Die Bestimmungen des neuen Eherechts haben mit ihrem Inkrafttreten auch für Ehen Gültigkeit, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gelten doch die Normen des Eherechts grundsätzlich unabhängig vom konkreten Willen der Beteiligten (Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.O., § 23 N 11 unter Verweis auf BGE 119 V 16 E. 3). Wo Art. 3 SchlT ZGB zurückwirkt, geschieht dies ex nunc: Dem alten Recht wird ab Inkrafttreten des neuen Rechts die Weiterwirkung versagt; die bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts eingetretenen Rechtsverhältnisse werden jedoch vollumfänglich respektiert (Vertrauensschutz; Koller, a.a.O., S. 293).\nDas Gesetz knüpft eine bestimmte Rechtsfolge häufig an eine Mehrheit von Ereignissen. Solange nicht alle notwendigen Tatsachen gegeben sind, ist das Recht noch nicht entstanden. Durch den Eintritt einzelner der geforderten Tatsachen entsteht zwar die Hoffnung, mit dem Eintritt der übrigen Tatsachen das Recht zu erwerben, ein rechtlich geschützter Anspruch ist damit jedoch (noch) nicht begründet worden; vorerst besteht nur eine Erwartung oder Anwartschaft (Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.O., § 23 N 12). Art. 4 SchlT ZGB statuiert, dass blosse Anwartschaften oder Erwartungen auf einen Rechtserwerb, aus denen noch kein rechtlich geschützter Anspruch entstanden ist, keinen Vertrauensschutz verdienen. Sie gelten nicht als sogenannt wohlerworbene Rechte und halten folglich vor dem neuen Gesetz, das sie (allenfalls) nicht anerkennt, nicht stand (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 533 und 534; Kilde, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Breitschmid/Jungo], 3. Aufl. 2016, Art. 4 SchlT ZGB N 2). Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo nennen als Anwendungsfall von Art. 4 SchlT ZGB exemplarisch die Zerstörung von auf kantonalem Erbrecht beruhenden Hoffnungen, weil der Erblasser das Inkrafttreten des ZGB, das eine andere Regelung enthielt, noch erlebt hat (ZGB – Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 120 N 12)."}