{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-31_2017-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10629", "Checksum": "0898cfa2383f95bcbdece44b24b20471"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 17 31", "2017 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben. | Art. 122 ZGB, Art. 7d SchlT ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:15", "Checksum": "94d2088693c7e8604123d48df403124c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)\nRegeste:\nIn Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben. | Art. 122 ZGB, Art. 7d SchlT ZGB. | Zivilrecht\n\n\nFür Rechtsfolgen, die an einmalige Ereignisse anknüpfen, bietet die Abgrenzung zwischen alt- und neurechtlicher Tatsache keine Schwierigkeit. Anders sieht es bei Rechtsfolgen aus, die mit einem bestimmten Zustand im Zusammenhang stehen, der zwar noch während der Gültigkeit des alten Rechts entstand, aber erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein Ende findet oder geändert wird (Dauertatsachen; Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.O., § 23 N 5). Der Schutz der bisherigen Rechtslage rechtfertigt sich zumindest dann nicht, wenn nicht in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte zur Diskussion stehen, sondern Rechtswirkungen, die sich unabhängig vom Willen der Parteien bei einem zeitlich offenen Dauerrechtsverhältnis, das laufend neue Rechte und Pflichten entstehen lässt, direkt aus dem Gesetz ergeben, und es um die Wirkungen nach Eintritt der Rechtsänderung geht (BGE 138 III 659 E. 3.3, 135 III 14 E. 5.5.1 und 5.5.2; BGer-Urteil 2C_345/2015 vom 24.11.2015 E. 2.2). Dahinter steht der Gedanke, dass sich die Parteien häufig gar keine Vorstellung über die rechtlichen Wirkungen eines solchen Rechtsverhältnisses gemacht haben. Es besteht somit kein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtswirkung, das geschützt werden müsste (Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.O., § 23 N 10).\nDabei sind zwei Arten von Rückwirkung zu unterscheiden: Von einer eigentlichen oder echten Rückwirkung spricht das Bundesgericht, wenn neues Recht auf ein Ereignis angewandt wird, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Bei einer unechten Rückwirkung wird demgegenüber auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Das Bundesgericht bezeichnet eine unechte Rückwirkung allgemein als verfassungsrechtlich zulässig, sofern keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden (BGE 138 III 659 E. 3.3, 126 V 134 E. 4a, 124 III 266 E. 4e; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 521-523). Von einer solchen unechten Rückwirkung kann man bei den Art. 3 und 4 SchlT ZGB sprechen (BGE 138 III 659 E. 3.3; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 523)."}