{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-31_2017-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10629", "Checksum": "0898cfa2383f95bcbdece44b24b20471"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 31", "2017 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben. | Art. 122 ZGB, Art. 7d SchlT ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:28", "Checksum": "9400a0c597049705ae1353c901d74902", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)\nRegeste:\nIn Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben. | Art. 122 ZGB, Art. 7d SchlT ZGB. | Zivilrecht\n\n a.a.O., N 531; Koller, a.a.O., S. 293; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., § 120 N 14). Mit Rechtsverhältnissen, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind in erster Linie gesetzliche Rechtsverhältnisse gemeint, das heisst Berechtigungen, die gestützt auf einen bestimmten Zustandstatbestand für alle Personen unmittelbar durch das Gesetz begründet werden (BGE 138 III 659 E. 3.3; Koller, a.a.O., S. 295). Erfasst werden jedoch auch rechtsgeschäftlich begründete, inhaltlich aber durch Gesetz fixierte Rechtsverhältnisse. Die Ausgestaltung solcher Dauerrechtsverhältnisse kann ohne Weiteres auch ohne Zustimmung der betroffenen Parteien bzw. sogar gegen deren Willen ändern. Denn jedermann muss damit rechnen, dass sich der Inhalt gesetzlicher Rechtsverhältnisse ändert und sich eine Änderung gegebenenfalls gefallen lassen; hingegen muss man als Rechtsunterworfener nicht damit rechnen, dass ein bestehendes Rechtsverhältnis (z.B. eine Ehe) als solches aufgehoben wird (BGE 138 III 659 E. 3.3; Koller, a.a.O., S. 293 und 295). Schulbeispiel eines rechtsgeschäftlich begründeten, inhaltlich aber durch Gesetz fixierten Rechtsverhältnisses ist die Ehe, die zwar auf Rechtsgeschäft beruht, aber in ihren Wirkungen (Inhalt) der Parteidisposition entzogen ist. Eine altrechtliche Ehe hat daher auch unter dem neuen Recht bestand, nun aber mit dem neurechtlichen Inhalt (Koller, a.a.O., S. 295; im Ergebnis ebenso: Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 532). Die Bestimmungen des neuen Eherechts haben mit ihrem Inkrafttreten auch für Ehen Gültigkeit, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gelten doch die Normen des Eherechts grundsätzlich unabhängig vom konkreten Willen der Beteiligten (Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.O., § 23 N 11 unter Verweis auf BGE 119 V 16 E. 3). Wo Art. 3 SchlT ZGB zurückwirkt, geschieht dies ex nunc: Dem alten Recht wird ab Inkrafttreten des neuen Rechts die Weiterwirkung versagt; die bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts eingetretenen Rechtsverhältnisse werden jedoch vollumfänglich respektiert (Vertrauensschutz; Koller, a.a.O., S. 293). Das Gesetz knüpft eine bestimmte Rechtsfolge häufig an eine Mehrheit von Ereignissen. Solange nicht alle notwendigen Tatsachen gegeben sind, ist das Recht noch nicht entstanden. Durch den Eintritt einzelner der geforderten Tatsachen entsteht zwar die Hoffnung, mit dem Eintritt der übrigen Tatsachen das Recht zu erwerben, ein rechtlich geschützter Anspruch ist damit jedoch (noch) nicht begründet worden; vorerst besteht nur eine Erwartung oder Anwartschaft (Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.O., § 23 N 12). Art. 4 SchlT ZGB statuiert, dass blosse Anwartschaften oder Erwartungen auf einen Rechtserwerb, aus denen noch kein rechtlich geschützter Anspruch entstanden ist, keinen Vertrauensschutz verdienen. Sie gelten nicht als sogenannt wohlerworbene Rechte und halten folglich vor dem neuen Gesetz, das sie (allenfalls) nicht anerkennt, nicht stand (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 533 und 534; Kilde, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Breitschmid/Jungo], 3. Aufl. 2016, Art. 4 SchlT ZGB N 2). Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo nennen als Anwendungsfall von Art. 4 SchlT ZGB exemplarisch die Zerstörung von auf kantonalem Erbrecht beruhenden Hoffnungen, weil der Erblasser das Inkrafttreten des ZGB, das eine andere Regelung enthielt, noch erlebt hat (ZGB – Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 120 N 12). Als Wirkung der Ehe muss unbestreitbar auch eine allfällige Partizipation an der beruflichen Vorsorge des anderen Ehegatten – ab und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – gelten. Dieser gesetzlich geregelte Inhalt des Ehebands hat sich sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmungen von Art. 1-4 SchlT ZGB als auch gemäss den Spezialnormen der Art. 7 ff. SchlT ZGB nach dem jeweils geltenden Recht zu richten, solange keine wohlerworbenen Rechte aus der Ehe hervorgegangen sind. Die berufliche Vorsorge, die selbst für den Ehegatten, der sie als Ausfluss seiner Erwerbstätigkeit äufnet, nach konstanter und unbestrittener Gerichtspraxis vor Eintritt des Vorsorgefalls lediglich eine Anwartschaft repräsentiert, kann für den anderen Ehegatten freilich kein wohlerworbenes Recht darstellen, das gegenüber den Änderungen der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesrevision resistent wäre. Denn sowohl Art. 122 ZGB als auch Art. 122 aZGB definieren nicht nur den Anspruch der Ehegatten auf Ausgleich der beruflichen Vorsorge, sondern enthalten zugleich eine Art Bemessungsregel, die sich jedoch überhaupt erst aktualisiert, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst werden soll. Das Argument, die Interpretation des intertemporalen Rechts im Sinn der Minderheitsmeinung bedeute eine Rückwirkung des neuen Vorsorgeausgleichsrechts vor dessen Inkrafttreten zurück, verfängt vor diesem Hintergrund insofern nicht, als der Vorsorgeausgleich im Zeitpunkt der Scheidung nach dem dann gültigen Recht beurteilt wird – in casu erstinstanzlich vor Bezirksgericht am 8. Mai 2017 und somit zu einer Zeit, als das neue Recht bereits in Kraft getreten war. Im Einklang mit Roland Fankhauser ist festzuhalten, dass eine echte Rückwirkung nur vorläge, wenn das neue Recht auf ein Verfahren angewandt würde, in dem die Scheidung bereits vor dem 1. Januar 2017 rechtskräftig ausgesprochen wurde und im Rechtsmittelverfahren (nur) noch über den Vorsorgeausgleich zu befinden wäre. Im Übrigen behauptet die Beklagte nicht, dass sie im Vertrauen auf die Weitergeltung des alten Rechts bis zum 31. Dezember 2016 Dispositionen"}