{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-31_2017-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10629", "Checksum": "0898cfa2383f95bcbdece44b24b20471"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 31", "2017 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In Scheidungsverfahren, die am 1. 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Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben. | Art. 122 ZGB, Art. 7d SchlT ZGB. | Zivilrecht\n\n neuen Übergangsbestimmung und der Entstehungsgeschichte von Art. 114 ZGB erhelle zudem, dass für eine Zulassung der Klage auf Scheidung die Erfüllung der Zweijahresfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision genüge. Analog hätten sich mit den Argumenten der herrschenden Lehre zum neuen Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB scheidungsunwillige Ehegatten damals auf ihr Vertrauen berufen und verlangen können, dass die Zweijahresfrist erst ab dem 1. Juni 2004 beginnen könne, sofern nicht vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle ohnehin schon eine mindestens zweijährige Trennung vorgelegen habe (in welchem Fall lediglich noch der Rest der ursprünglichen Vierjahresfrist abzuwarten gewesen wäre). Es mutet befremdlich an, die im Wortlaut insoweit identischen Art. 7b Abs. 1, Art. 7c und Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB divergierend auszulegen. 5.5.6.2. Gemäss Art. 1 SchlT ZGB sind die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten einer neuen Bestimmung eingetreten sind, auch danach noch nach dem bisherigen Recht zu beurteilen; für die neurechtlichen Tatsachen ist das neue Recht massgebend. Dieses Prinzip der Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung schützt das Vertrauen in den Bestand von einst rechtsgeschäftlich gesetzeskonform begründeten Rechten. Es erfährt jedoch gewichtige Einschränkungen: Nur gestützt auf Art. 1 SchlT ZGB lässt sich nicht begründen, ob altes oder neues Recht zur Anwendung gelangt; vielmehr sind stets auch die Art. 2-4 SchlT ZGB miteinzubeziehen, die in bestimmten Fällen eine Durchbrechung des Nichtrückwirkungsprinzips vorsehen. Denn die Rechtsordnung muss sich weiter entwickeln und veränderten Verhältnissen und Überzeugungen anpassen können (BGE 138 III 659 E. 3.3; Brändli, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Breitschmid/Jungo], 3. Aufl. 2016, Art. 1 SchlT ZGB N 3; Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, § 23 N 4; Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl. 2016, N 521). Für Rechtsfolgen, die an einmalige Ereignisse anknüpfen, bietet die Abgrenzung zwischen alt- und neurechtlicher Tatsache keine Schwierigkeit. Anders sieht es bei Rechtsfolgen aus, die mit einem bestimmten Zustand im Zusammenhang stehen, der zwar noch während der Gültigkeit des alten Rechts entstand, aber erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein Ende findet oder geändert wird (Dauertatsachen; Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.O., § 23 N 5). Der Schutz der bisherigen Rechtslage rechtfertigt sich zumindest dann nicht, wenn nicht in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte zur Diskussion stehen, sondern Rechtswirkungen, die sich unabhängig vom Willen der Parteien bei einem zeitlich offenen Dauerrechtsverhältnis, das laufend neue Rechte und Pflichten entstehen lässt, direkt aus dem Gesetz ergeben, und es um die Wirkungen nach Eintritt der Rechtsänderung geht (BGE 138 III 659 E. 3.3, 135 III 14 E. 5.5.1 und 5.5.2; BGer-Urteil 2C_345/2015 vom 24.11.2015 E. 2.2). Dahinter steht der Gedanke, dass sich die Parteien häufig gar keine Vorstellung über die rechtlichen Wirkungen eines solchen Rechtsverhältnisses gemacht haben. Es besteht somit kein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtswirkung, das geschützt werden müsste (Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.O., § 23 N 10). Dabei sind zwei Arten von Rückwirkung zu unterscheiden: Von einer eigentlichen oder echten Rückwirkung spricht das Bundesgericht, wenn neues Recht auf ein Ereignis angewandt wird, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Bei einer unechten Rückwirkung wird demgegenüber auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Das Bundesgericht bezeichnet eine unechte Rückwirkung allgemein als verfassungsrechtlich zulässig, sofern keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden (BGE 138 III 659 E. 3.3, 126 V 134 E. 4a, 124 III 266 E. 4e; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 521-523). Von einer solchen unechten Rückwirkung kann man bei den Art. 3 und 4 SchlT ZGB sprechen (BGE 138 III 659 E. 3.3; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 523). Art. 3 SchlT ZGB als wichtigste Ausnahme der Nichtrückwirkung differenziert zunächst zwischen Entstehung resp. Bestand der Rechtsverhältnisse einerseits sowie ihrem Inhalt bzw. ihren Wirkungen andererseits, tangiert aber nur den Inhalt der Rechtsverhältnisse, nicht deren Entstehung. Hinsichtlich der Entstehung bleibt es bei der Regel der Nichtrückwirkung: Das nach altem Recht gültig entstandene Rechtsverhältnis wird nicht in Frage gestellt (Bestandesschutz; BGE 138 III 659 E. 3.3; Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.O., § 23 N 10; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 530; Koller, Das intertemporale Recht zu Art. 216a OR – Altrechtliche Kaufs- und Vorkaufsrechte unter neuem Recht, in: ZBGR 2000 S. 293 und 295; Tuor/Schnyder/ Schmid/Jungo, ZGB – Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 120 N 13). Sodann findet Art. 3 SchlT ZGB nur auf Rechtsverhältnisse Anwendung, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, nicht aber auf erworbene, selbständige Rechte, die auf einem besonderen Rechtsgrund beruhen (BGE 138 III 659 E. 3.3): Sind die Wirkungen eines Rechtsverhältnisses durch Parteiwillkür (durch Vertrag) frei bestimmt, muss der Rechtsunterworfene sowohl auf den Bestand des Rechts ebenso wie auf den Weiterbestand seines Inhalts vertrauen dürfen (Vertrauensschutz; Hürlimann-Kaup/Schmid,"}