{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-31_2017-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10629", "Checksum": "0898cfa2383f95bcbdece44b24b20471"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 31", "2017 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In Scheidungsverfahren, die am 1. 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NR 2015 S. 762 f.). Davon abgesehen sei es nicht möglich, den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft im Voraus zu bestimmen, weshalb man sich in der Praxis ohnehin mit Annäherungswerten behelfen müsse. Zudem werde auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens abgestellt. Im Übrigen gehe es um eine Teilung von Ansprüchen, welche die Ehegatten durch ein gemeinsames Wirken erworben hätten, wobei man spätestens während des Scheidungsverfahrens kaum mehr von einem gemeinsamen Wirken sprechen könne (Votum von BR Simonetta Sommaruga, in: Amtl.Bull. NR 2015 S. 764). Vor diesem Hintergrund nimmt sich die Argumentation von Myriam Grütter resp. Alexandra Jungo und Myriam Grütter wenig stichhaltig aus, wonach davon ausgegangen werden dürfe, dass sich nach dem Entscheid über die Streitfrage nach dem massgebenden Stichtag niemand mehr Fragen zu den Auswirkungen auf hängige Prozesse gestellt habe; das Thema sei in den eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen nicht diskutiert worden; die Entstehungsgeschichte der Gesetzesrevision lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber keine Rückwirkung des neuen Rechts vor den 1. Januar 2017 beabsichtigt habe. Die Botschaft hat das Parlament auf die Parallele zu Art. 7b SchlT ZGB hingewiesen und zumindest anlässlich der Beratung des Geschäfts im Ständerat wurde das Übergangsrecht nachweislich thematisiert und sogar überarbeitet. Die Formulierung des Einwands zeigt, dass es sich dabei hauptsächlich um Annahmen handelt, die Roland Fankhauser denn auch widerlegt, indem er aufzeigt, dass vornehmlich die ständerätliche Rechtskommission nicht nur via Botschaft sehr wohl über die intertemporalrechtlichen Auswirkungen informiert gewesen war. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB lassen sich sonach die geforderten triftigen Gründe für ein Abweichen vom klaren Wortlaut der Norm schwerlich konstruieren. 5.5.5. Ivo Schwander führt in seinem Artikel aus, dass zahlreiche spezielle intertemporalrechtliche Regeln im neueren Bundesrecht nicht intertemporalrechtliche Kollisionsregeln seien, die sich darauf beschränken würden, die Voraussetzungen zu umschreiben, unter denen altes oder neues Recht anzuwenden sei, sondern zumeist als materiellrechtliches Übergangsrecht formuliert seien, das für eine gewisse Übergangszeit ein spezielles Privatrecht schaffe, das genau so weder der altrechtlichen noch der neurechtlichen Regelung entspreche (Schwander, a.a.O., S. 1579). Gemäss dem von ihm ebenfalls erwähnten, unbestrittenen Grundsatz \"lex posterior derogat legi priori\" haben Gerichte und Behörden das neue Recht grundsätzlich ab seinem Inkrafttreten anzuwenden (vgl. Schwander, a.a.O., S. 1577). Wenn der Gesetzgeber Art. 122 ZGB erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 hätte versehen wollen, hätte es keiner intertemporalrechtlichen Kollisionsregel bedurft resp. hätte er eine ausdrückliche Sonderregel analog zu Art. 9f, 10b oder 10c SchlT ZGB schaffen können (vgl. Schwander, a.a.O., S. 1579). Dass er sich bewusst für eine Übergangsbestimmung mit dem Wortlaut von Art. 7d SchlT ZGB entschied, unterstreicht vor diesem Hintergrund die Absicht, die sich daraus ergebenden Rückwirkungen bewusst hinzunehmen. 5.5.6. In BGE 128 V 41 erwog das Bundesgericht – unter Verweis auf umfangreiche Literatur –, mit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 sei die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge unter den Ehegatten (Art. 122 ff. ZGB) neu geregelt worden. Das von der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 1998 anhängig gemachte Scheidungsverfahren sei bis zum Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts noch nicht rechtskräftig erledigt worden. Damit finde auf den Scheidungsprozess der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB das seit 1. Januar 2000 gültige Recht Anwendung. Ob und in welchem Umfang sie Anspruch auf einen Teil der Austrittsleistung ihres Ehemannes habe, beurteile sich mithin nach den Art. 122 ff. ZGB (in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung; E. 2a). Art. 122 Abs. 1 ZGB räume jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörten und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten sei. Dabei seien grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen zu teilen, die dem Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) unterständen (E. 2b). Mit der Argumentation der herrschenden Lehrmeinung zu Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB wären die \"negativ betroffenen\" Vorsorgeausgleichsschuldner jedoch in ihrem Vertrauen zu schützen gewesen, dass der Vorsorgeausgleich erst ab dem Zeitpunkt, in dem das neue Scheidungsrecht in Kraft trat (mithin ab dem 1.1.2000), für sie Geltung entfalten würde und die zuvor erworbenen Austrittsleistungen gerade nicht zu teilen wären. In vergleichbarer Weise führte das Bundesgericht in BGE 131 III 249 E. 2.2 aus, am 1. Juni 2004 sei die am 19. Dezember 2003 revidierte Fassung von Art. 114 ZGB in Kraft getreten. Neu müssten Ehegatten nur mehr zwei statt vier Jahre getrennt gelebt haben, um die Scheidung verlangen zu können. Für Scheidungsverfahren, die am 1. Juni 2004 bereits rechtshängig gewesen und noch von einer kantonalen Instanz zu beurteilen seien, gelte gestützt auf Art. 7c SchlT ZGB die Trennungsfrist nach neuem Recht. Aus dem Wortlaut der"}