{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-31_2017-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10629", "Checksum": "0898cfa2383f95bcbdece44b24b20471"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 31", "2017 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben. | Art. 122 ZGB, Art. 7d SchlT ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:28", "Checksum": "9400a0c597049705ae1353c901d74902", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)\nRegeste:\nIn Scheidungsverfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig waren, sind jene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Ehegatten im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens resp. der Scheidungsklage angespart haben. | Art. 122 ZGB, Art. 7d SchlT ZGB. | Zivilrecht\n\n a.a.O., S. 159 f.). Aus den Materialien sei sodann ersichtlich, dass diese Konsequenz aus Art. 7d SchlT ZGB schriftlich dokumentiert gewesen sei: Anlässlich der Behandlung der Revision des Vorsorgeausgleichs am 15. Mai 2014 sei der Rechtskommission des Ständerats auch eine Notiz des Bundesamts für Justiz vom 7. April 2014 unterbreitet worden, die allein das Übergangsrecht des Revisionsprojekts thematisiert und unmissverständlich festgehalten habe, dass Art. 7d SchlT ZGB dazu führe, dass für die bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch kantonal hängigen Verfahren der Stichtag des neuen Rechts gelte, andernfalls ein ergänzender Vorbehalt in Art. 7d SchlT ZGB angebracht werden müsse (Fankhauser, a.a.O., S. 160 f.). Des Weiteren handle es sich bei der Ehe um ein Dauerrechtsverhältnis, weshalb eine Änderung der ehelichen Wirkungen und damit auch des Scheidungsfolgenrechts eine unechte Rückwirkung darstelle. Soweit nicht wohlerworbene Rechte oder der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt würden, sei die unechte Rückwirkung zulässig. Von wohlerworbenen Rechten könne hier keine Rede sein; desgleichen bereite die Anwendung des Vertrauensschutzes grösste Mühe, könnte doch der von der Rückverlegung des Stichtags profitierende Ehegatte genau gleich darauf vertraut haben, dass das neue Recht umfassend in Kraft treten werde (Fankhauser, a.a.O., S. 161). Schliesslich dürfte die Vorverlegung des Stichtags in den meisten Fällen auch dem Zweck der Rechtsänderung entsprechen: Jene, die durch die Verzögerung des Verfahrens bisher profitiert hätten, würden lediglich um den Taktierungsgewinn gebracht, worin gerade die Absicht des neuen Stichtags bestehe (Fankhauser, a.a.O., S. 162). 5.5.2. 5.5.3. 5.5.4. Anlässlich der Beratung des Geschäfts im Ständerat als Erstrat führte Ständerat Stefan Engler für die Kommission aus, mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag für die Ermittlung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeschutzes solle das Taktieren während des Scheidungsverfahrens verhindert werden. (…) Übergangsrechtlich finde für den Fall, dass das Scheidungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision bereits anhängig sei, das neue Recht auch auf hängige Verfahren Anwendung. (…) Die Kommission habe sich rund ein Jahr mit dem Thema befasst; sie habe verschiedene Anhörungen durchgeführt und sich dabei anhand konkreter Beispiele von Ehe- und Scheidungskonstellationen mit den vorsorgerelevanten Fragen auseinandergesetzt. Dabei seien durchaus kontroverse Sichtweisen zum Ausdruck gekommen, etwa bei folgenden Fragen: (…) Was ist der richtige Stichtag zur Bemessung der Ansprüche? (…) Wie viel an Rückwirkung des Vorsorgeausgleichs ist rechtlich und sachlich – gerade auch im Fall der geschiedenen Witwen – gerechtfertigt? (…) Im Ergebnis begrüsse die Kommission die Neugestaltung des Vorsorgeausgleichs und schliesse sich ohne abweichende Anträge der Vorlage des Bundesrats an, ausser bei den Zuständigkeiten im internationalen Verhältnis (Votum von SR Stefan Engler, in: Amtl.Bull. SR 2014 S. 522 f.). Obschon die Regelung von Art. 122 ZGB in der kleinen Kammer (im Gegensatz zum Nationalrat) nicht umstritten war, hat sich der Rat damit befasst und sich für die nunmehr geltende Fassung der Norm ausgesprochen. Die wichtigsten Argumente waren die Sicherheit bei der Festlegung des massgeblichen Zeitpunkts, die bessere Praktikabilität, wenn lediglich einmal die Berechnungen der Vorsorgestiftung eingeholt werden müsse, sowie die Verhinderung des prozessualen Taktierens des (potentiellen) Vorsorgeausgleichsberechtigten (Voten von SR Claude Janiak, in: Amtl.Bull. SR 2014 S. 523, und SR Stefan Engler, in: Amtl.Bull. SR 2014 S. 525). Daneben hat der Ständerat gewisse Anpassungen des Übergangsrechts vorgenommen. So hatte Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB gemäss Gesetzesentwurf folgenden Wortlaut (Entwurf des Bundesrats vom 29.5.2013, in: BBl 2013 4962): Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom … vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Die ständerätliche Kommission unterbreitete dem Plenum den Antrag, Satz 2 dieser Norm zu streichen, die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) jedoch um einen neuen Art. 407c mit folgendem Wortlaut zu ergänzen, den der bundesrätliche Entwurf noch nicht vorgesehen hatte (Amtl.Bull. SR 2014 S. 526; Entwurf und Botschaft, in: BBl 2013 4887 ff. und 4959 ff.; Fahne Sommersession 2015 Nationalrat und Fahne Sommersession 2014 Ständerat, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ratsunterlagen?AffairId=20130049&k=PdAffairId:20130049; letztmals abgerufen am 10.11.2017): 1 In Scheidungsverfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... rechtshängig sind, gilt das neue Recht. Der Ständerat schloss sich beiden Kommissionsanträgen an (Amtl.Bull. SR 2014 S. 526). In der Debatte im Nationalrat gelangte das Übergangsrecht nicht zur Sprache; einen zentralen Punkt bildete allein die Neufassung von Art. 122 ZGB, wobei sich die grosse Kammer letztlich dem Ständerat und dem Bundesrat anschloss. Zentral waren erneut die Überlegungen, wonach der bisherigen Regelung der Nachteil immanent sei, dass sie zum Taktieren verleite und für den"}