{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-31_2017-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10629", "Checksum": "0898cfa2383f95bcbdece44b24b20471"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 31", "2017 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In Scheidungsverfahren, die am 1. 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Die Formulierung legt vielmehr den Schluss nahe, dass Thomas Geiser durchaus damit rechnete, das neue Recht könnte auf bereits pendente Scheidungsverfahren Anwendung finden. Wenn er danach weiterfährt, dem könne jedoch zumindest partiell dadurch begegnet werden, dass bei den entsprechenden Verfahren die Berechnung nur auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts zurück bezogen werde, handelt es sich dabei zweifellos nicht um ein Postulat, sondern um einen Denkanstoss – sowohl an die Adresse der entscheidenden Gerichte als auch jener Parteien, die eine Konvention abzuschliessen gedenken. Damit korrespondiert, dass er diese Äusserung danach nicht weiter verfolgt und ebenso wenig mit Nachweisen untermauert. Ebenfalls unter Verweis auf den Artikel von Thomas Geiser hält Matthias Dolder fest, Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB sehe vor, dass auf Scheidungsverfahren, die bei Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz hängig seien, das neue Recht zur Anwendung gelangen solle. Stichtag für die Teilung des Vorsorgeguthabens sei nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens, sondern dessen Einleitung. Würde man in Verfahren, die am 1. Januar 2017 hängig seien, die Teilung der Vorsorgeguthaben auf die in der Vergangenheit liegende Einleitung des Scheidungsverfahrens zurückbeziehen, würde sich die erwartete Teilungsmasse am 1. Januar 2017 plötzlich verringern. In der Lehre werde vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten, dass der Stichtag nicht weiter zurückfallen könne, als bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2017 (Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: Fampra.ch 2016 S. 920). Wie bereits die Überschrift seines Beitrags unschwer erkennen lässt fokussiert sich der Autor auf das neue Unterhaltsrecht und streift das (intertemporale) Recht betreffend den Ausgleich der beruflichen Vorsorge lediglich am Rand. Dies manifestiert sich nicht zuletzt darin, dass er diese Ansicht lediglich wiedergibt (\"In der Lehre wird vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten […]\") und sie weder einlässlich erörtert noch kommentiert. Ivo Schwander stellt sich auf den Standpunkt, das sofortige Inkrafttreten des neuen Rechts habe zur Folge, dass für den ab 1. Januar 2017 geschuldeten Unterhalt die Beurteilung nach neuem Unterhaltsrecht erfolge. Auch wenn das Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits hängig und somit Unterhalt beispielsweise schon ab Mai 2016 Gegenstand des hängigen Verfahrens gewesen sei, werde doch erst der für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 geschuldete Unterhalt nach den neuen Regeln bemessen. Anders entscheiden hiesse, das neue Recht rückwirkend (und nicht nur sofort, d.h. zeitsynchron) anzuwenden. Desgleichen bedeute die sofortige Anwendbarkeit von Art. 122 ZGB ab Inkrafttreten: Erfassen der ab 1. Januar 2017 erworbenen Ansprüche durch das neue Recht; ein Abstellen auf ein Datum vor diesem Zeitpunkt würde eine Rückwirkung bedeuten, die von Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB nicht gedeckt sei (Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1584 und 1586 f.). Roland Fankhauser wendet ein, für die Rechtshängigkeit des Verfahrens, auf die Art. 7d SchlT ZGB abstelle, sei entscheidend, ob der Vorsorgeausgleich noch vor einem kantonalen Gericht pendent sei oder nicht. Wenn im Scheidungspunkt bereits Rechtskraft eingetreten, der Vorsorgeausgleich aber an einer oberen kantonalen Instanz noch nicht rechtskräftig entschieden sei, müsse das neue Recht anwendbar sein. In solchen Verfahren lasse sich die von der überwiegenden Lehrmeinung vertretene Auffassung betreffend Stichtag indes nicht ohne zwingende Widersprüche umsetzen. Denn auch wenn im Grundsatz in solchen Fällen das neue Recht anwendbar sein solle, gelte hier nun nicht der postulierte Stichtag vom 1. Januar 2017, sondern der altrechtliche der Rechtskraft im Scheidungspunkt, weil ansonsten sogar nacheheliche Guthaben geteilt werden müssten, was mit dem neuen Recht erst recht nicht in Einklang gebracht werden könne (Fankhauser, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, in: Fampra.ch 2017 S. 158 f.). Wie aus der Botschaft unmissverständlich hervorgehe, lehne sich Art. 7d SchlT ZGB an die Übergangsbestimmung des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrechts (Art. 7b SchlT ZGB) an bzw. übernehme diese praktisch wortgetreu. Das damalige neue Scheidungsrecht habe den Vorsorgeausgleich eingeführt und es sei unbestritten gewesen, dass dieser auch für noch nicht geschiedene Ehen rückwirkend für die ganze Ehedauer Anwendung finden solle (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15.11.1995, in: BBl 1996 I 170 f.). Der Verweis auf die Übergangsbestimmungen des Scheidungsrechts habe dem Parlament ohne Weiteres ermöglicht, die Konsequenzen der umfassenden, sofortigen Geltung des neuen Rechts, inkl. des neuen Stichtags, zu ermessen. Zudem habe das Bundesgericht in Bezug auf den als Vorbild dienenden Art. 7b SchlT ZGB in BGE 131 III 249 und 126 III 404 festgehalten, das neue Recht gelange unmittelbar auf die vor den kantonalen Instanzen hängigen Verfahren zur Anwendung, denn der Wortlaut dieser Bestimmung sei klar und bedürfe keiner weiteren Auslegung (Fankhauser,"}