{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-31_2017-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10629", "Checksum": "0898cfa2383f95bcbdece44b24b20471"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 31", "2017 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.12.2017 3B 17 31 (2017 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In Scheidungsverfahren, die am 1. 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Im Scheidungsurteil erwog das Bezirksgericht Z, die von den Parteien im Zeitraum vom 15. Mai 1992 bis zum 26. Februar 2015 angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien hälftig zu teilen, und wies die Pensionskasse des Klägers an, den Differenzbetrag (zuzüglich gesetzlichen/reglementarischen Zinses ab dem 27.2.2015) vom Vorsorgekapital des Klägers auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung und beantragte, das bezirksgerichtliche Urteil sei in puncto beruflicher Vorsorge aufzuheben und es seien die von den Parteien in der Zeit vom 15. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 2016 angesparten Austrittsleistungen je hälftig zu teilen. Aus den Erwägungen: 5. Intertemporalrechtlich hält der ebenfalls mit der Gesetzesrevision vom 19. Juni 2015 am 1. Januar 2017 eingefügte Art. 7d des Schlusstitels (SchlT) ZGB fest, für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gelte das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten sei (Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig seien, finde das neue Recht Anwendung (Abs. 2). (…) 5.5. So führt Myriam Grütter aus, mit dem neuen Art. 122 ZGB sei der Stichtag für die Teilung der erworbenen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge von der Rechtskraft der Scheidung (nach altem Recht) auf die Einleitung des Verfahrens vorverschoben worden. Sollte dieser neue Stichtag für bereits hängige Verfahren ebenfalls massgebend sein, wäre dies mit einer Rückwirkung des neuen Rechts verbunden, da bis Ende 2016 die Einleitung des Verfahrens für den Vorsorgeausgleich keine Rolle gespielt habe. Paradoxerweise würde sich die Neuerung umso stärker auswirken, je länger ein Verfahren schon angedauert habe, am stärksten für Parteien, die ihr Verfahren schon eingeleitet gehabt hätten, bevor das neue Recht am Horizont erschienen sei, und die deshalb ohne Weiteres auf das geltende Recht hätten vertrauen dürfen. Die übergangsrechtliche Bestimmung scheine diese Rückwirkung nahezulegen. Allerdings sei die Frage nach dem Stichtag im Parlament bis zuletzt umstritten geblieben. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich nach dem Endentscheid über diese Streitfrage niemand mehr Fragen zu den Auswirkungen auf hängige Prozesse gestellt habe. Das Thema sei zuvor auch nie diskutiert worden, weder in den Räten noch in den parlamentarischen Kommissionen. Die Entstehungsgeschichte lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Verbesserungen des neuen Rechts zwar möglichst schnell habe einführen, aber sicherlich keine willkürlichen Resultate für Parteien eines hängigen Verfahrens habe herbeiführen wollen. Grund für das allgemeine Prinzip der Nichtrückwirkung sei das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, da es Treu und Glauben widerspreche, einen Sachverhalt nachträglich neuen Regeln zu unterstellen, die sich für eine Partei belastend auswirkten. Richtigerweise sei das neue Recht deshalb zwar sofort anzuwenden, aber ohne Rückwirkung, sondern \"ex nunc pro futuro\" ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Stichtag für alle hängigen Prozesse müsse entsprechend der 1. Januar 2017 sein (Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, in: Fampra.ch 2017 S. 129 ff.). In vergleichbarer Weise führen Alexandra Jungo und Myriam Grütter aus, wenn der neue Art. 122 ZGB unbesehen auf hängige Verfahren angewandt werde, gehe damit eine Vorverschiebung des Referenztags auf ein Datum vor Inkrafttreten des neuen Rechts einher. Das neue Recht würde damit nicht für alle hängigen Verfahren ab dem gleichen Zeitpunkt (nämlich dem 1. Januar 2017) Wirkung entfalten, sondern je nach Einleitung des Verfahrens – einem Ereignis, dem bis dahin im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich keinerlei Bedeutung zugekommen sei – ab einem früheren oder späteren Zeitpunkt, wobei die Wirkungen einschneidender wären, je älter das Verfahren sei. Diese Folge wäre willkürlich und widerspreche dem allgemeinen Prinzip der Nichtrückwirkung von neuem Recht. Der Gesetzgeber scheine dies bei der Formulierung seiner Übergangsbestimmungen nicht bedacht zu haben. Richtigerweise sei bei bereits hängigen Prozessen der Stichtag deshalb auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts zu beziehen (Jungo/Grütter, FamKomm. Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 7d SchlT ZGB N 5 ff.). In beiden Fällen verweisen die Autorinnen bezüglich des neuen Stichtags auf Thomas Geiser, der in einem Übersichtsartikel konstatierte, mit dem neuen Recht werde sich die Teilungsmasse verringern. Die während des – möglicherweise lange dauernden – Scheidungsprozesses geäufneten Altersguthaben seien nicht mehr zu teilen. Sie verblieben vollständig dem erwerbstätigen Versicherten. Das könne bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts vor kantonalen Instanzen hängigen Scheidungsprozessen für die wirtschaftlich schwächere Partei zu Überraschungen führen, wenn sich plötzlich die für den Vorsorgeausgleich massgebliche Teilungsmasse erheblich verkleinere. Dem könne allerdings wenigstens teilweise begegnet werden, indem bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren als Stichtag nicht jener der Einreichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage angenommen, sondern die Berechnung nur auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts zurück bezogen werde (Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge – Was bringt das neue Recht?, in: AJP 2015 S. 1386)."}