122 ZGB werden in der Botschaft die Eindämmung von Taktierungsmöglichkeiten zur Verschleppung des Verfahrens und die praktische Vereinfachung bei der Ermittlung der Austrittsleistungen hinsichtlich des massgeblichen Stichtages genannt. Die hier beantragte Zusprechung eines vorsorglichen Vorsorgeunterhalts würde diese gesetzgeberischen Absichten wieder unterwandern. Das Erkenntnisverfahren für einen Antrag auf Vorsorgeunterhalt während der Dauer des Scheidungsverfahrens würde den Hauptprozess verlängern und dadurch auch eine allfällige Vorsorgelücke vergrössern. Die Berechnung der Unterhaltshöhe würde zudem zu einer Komplizierung des Massnahmeverfahrens führen.