Dass damit die während des Scheidungsverfahrens geäufnete Austrittsleistung nicht hälftig geteilt werde, sei im Interesse einer einfachen Lösung in Kauf zu nehmen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29.5.2013, in: BBl 2013 4905 f.). Anlässlich der Beratung der Vorlage im Parlament folgte der Ständerat dem bundesrätlichen Entwurf einstimmig (Amtl.Bull. SR 2014 S. 522 f.). Die vorberatende nationalrätliche Kommission unterbreitete dem Nationalrat zunächst den Mehrheitsantrag, an der bisherigen Lösung der Teilung per Scheidungsdatum festzuhalten, während eine Kommissionsminderheit für die Vorlage gemäss Botschaft votierte.