Dazu ist Folgendes festzustellen: Für Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmeverfahren besteht keine gesetzliche Grundlage analog Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), welche Raum für Vorsorgeunterhalt vor der Scheidung bietet. Anlässlich der Änderung der Bestimmungen betreffend Vorsorgeausgleich bei Scheidung vom 19. Juni 2015 verzichtete der Gesetzgeber auf eine Revision des (Vorsorge-)Unterhaltsrechts. Es ist davon auszugehen, dass beim Gesetzgeber das Bewusstsein über die von der Gesuchstellerin erwähnte mögliche Beitragslücke vorhanden war. Dies ergibt sich aus den Materialien zum neuen Vorsorgeausgleich.