Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig (Fall-Nr.: BGer 5A_582/2018 und 5A_588/2018). | | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5.2.4. 5.2.4.1 Die Gesuchstellerin macht gestützt auf das neue Recht bezüglich Vorsorgeausgleich neu einen Vorsorgeunterhalt geltend. Da für die Teilung des Pensionskassenguthabens der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und nicht derjenige des Scheidungsurteils massgebend sei, habe sie seit dem 2. Januar 2016 – dem Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens – Anspruch auf einen Vorsorgeunterhalt. Dazu ist Folgendes festzustellen: