{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-30_2018-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10688", "Checksum": "25b703299c2bd2d8c460065cbcefae7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 30", "2018 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 23.05.2018 3B 17 30 (2018 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Trotz der Vorverlegung des für die Teilung des Pensionskassenguthabens massgebenden Zeitpunkts auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens, besteht kein Raum für das Zusprechen eines Vorsorgeunterhalts im Rahmen des Massnahmeverfahrens. | Art. 122 ZGB, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 1 ZPO. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:30", "Checksum": "43081e802c69a33daabbb90ba36003c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 23.05.2018 3B 17 30 (2018 II Nr. 2)\nRegeste:\nTrotz der Vorverlegung des für die Teilung des Pensionskassenguthabens massgebenden Zeitpunkts auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens, besteht kein Raum für das Zusprechen eines Vorsorgeunterhalts im Rahmen des Massnahmeverfahrens. | Art. 122 ZGB, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 1 ZPO. | Zivilrecht\n\n allgemeine familienrechtliche Verpflichtung zu verstehen, entsprechende Rückstellungen durch regelmässige Beiträge an eine geeignete Einrichtung der obligatorischen oder freiwilligen Altersvorsorge im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Familie zu tätigen, ohne dass dabei auch ein persönlicher Anspruch auf Vorsorgeunterhalt des anderen Ehegatten statuiert wird. Die Vorverschiebung des Stichtags für die Aufteilung der Austrittsleistungen gemäss dem revidierten Art. 122 ZGB hat zur Folge, dass die eheliche Versorgungsgemeinschaft nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der beruflichen Altersvorsorge bereits bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens aufgehoben wird, dies unter bewusster Inkaufnahme einer allfälligen Vorsorgelücke. Zudem bestehen nach der gesetzlichen Konzeption des Unterhaltsrechts zwischen dem ehelichen Trennungsunterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und dem nachehelichen Ehegattenunterhalt (Art. 125 ZGB) Unterschiede, welche unabhängig vom neuen Vorsorgeausgleich weiterbestehen. Während es bei ersterem ausschliesslich um die Alimentierung für die laufenden monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen des persönlichen Grundbedarfs geht, dient der Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Ehescheidung nicht nur der Deckung des laufenden (gebührenden) Unterhalts, sondern hat auch Sparcharakter, indem unter den gegebenen Voraussetzungen nach Art. 125 ZGB ein Sparbeitrag für den Aufbau einer angemessenen beruflichen Altersvorsorge zugesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft 400 17 270 vom 7.11.2017 E. 9.1). Aus all diesen Gründen sieht das Kantonsgericht keinen Raum für das Zusprechen eines Vorsorgeunterhalts im Rahmen des Massnahmeverfahrens. 5.2.4.2. Als Gründe für die Vorverlegung des massgeblichen Teilungszeitpunktes nach Art. 122 ZGB werden in der Botschaft die Eindämmung von Taktierungsmöglichkeiten zur Verschleppung des Verfahrens und die praktische Vereinfachung bei der Ermittlung der Austrittsleistungen hinsichtlich des massgeblichen Stichtages genannt. Die hier beantragte Zusprechung eines vorsorglichen Vorsorgeunterhalts würde diese gesetzgeberischen Absichten wieder unterwandern. Das Erkenntnisverfahren für einen Antrag auf Vorsorgeunterhalt während der Dauer des Scheidungsverfahrens würde den Hauptprozess verlängern und dadurch auch eine allfällige Vorsorgelücke vergrössern. Die Berechnung der Unterhaltshöhe würde zudem zu einer Komplizierung des Massnahmeverfahrens führen. Hinzu kommt, dass einer Einbusse bei der Äufnung der Altersvorsorge im Hauptentscheid bei erfüllten Voraussetzungen nach Art. 124b ZGB durch eine überhälftige Teilung der Austrittsleistung Rechnung getragen werden könnte, was insbesondere bei überdurchschnittlich langen Scheidungsprozessen angezeigt sein könnte (Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft 400 17 270 vom 7.11.2017 E. 9.2). |"}