Ausgehend vom Betreuungsbedarf von A und vom Existenzminimum der Beklagten von Fr. 2'620.-- resultiert ein theoretischer Betreuungsunterhaltsanspruch von Fr. 1'310.-- (= Fr. 2'620.-- x 0,5) bis Mai 2024 und ein solcher von Fr. 655.-- (= Fr. 2'620.-- x 0,25) bis Mai 2028. Dieser theoretische Anspruch ist der Beklagten jeweils gedanklich gutzuschreiben und beim Kläger entsprechend in Abzug zu bringen, wodurch sich die in den nachfolgenden Tabellen genannten Überschüsse ergeben. Die Parteien haben sich dann proportional zu ihren Überschüssen am Barunterhalt von A zu beteiligen. Da kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, fällt eine Überschussverteilung unter den Parteien ausser Betracht;