Da die Beklagte in diesem Zeitraum noch nicht verpflichtet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kommt A zusätzlich zu seinem Barunterhaltsanspruch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Beklagte in Höhe ihres Existenzminimums von Fr. 2'620.-- zu. Weil der Kläger nach Begleichung des Barunterhalts von Fr. 640.-- jedoch lediglich noch über einen Restüberschuss von Fr. 2'460.-- verfügt und sein Existenzminimum zu wahren ist, kann lediglich ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe verfügt werden.