Sobald A im Alter von 16 Jahren keiner namhaften persönlichen Betreuung durch die Beklagte mehr bedarf, kann sie ihre berufliche Auslastung schliesslich ab Juni 2028 auf 100 % ausdehnen und dergestalt einen Nettolohn von zumindest Fr. 3'600.-- generieren. Zudem ist der Bedarf von A unter dem neuen Kinderunterhaltsrecht getrennt von jenem der Beklagten auszuweisen, wobei für ihn knapp ein Drittel der Wohnkosten, mithin Fr. 400.--, und ab seinem 10. Geburtstag ein Grundbetrag von Fr. 600.-- zu budgetieren sind. Zusätzlich erhöhen sich die Kinderzulagen ab Juni 2024 von Fr. 200.-- auf Fr. 210.--. Demnach ergibt sich folgende Gegenüberstellung: