Betreffend die Betreuungssituation ist festzuhalten, dass der Kläger – mittelfristig – ein gerichtsübliches Besuchsrecht ausüben wird, während A vollumfänglich von der Beklagten betreut wird. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil sodann die Einnahmen- und Auslagenverhältnisse der Parteien beurteilt, die im Berufungsverfahren nicht länger umstritten sind. In Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil ist As Betreuungsbedarf jedoch nicht mehr nach der bundesgerichtlichen 10/16-Regel, sondern nach dem Schulstufenansatz zu berechnen. Infolgedessen ist der Beklagten ab Juni 2019, sobald A sein 7. Lebensjahr vollendet hat, ein hypothetisches (…)