Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 30. Januar 2017 Berufung beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 4. (Es wird festgestellt, dass die Beklagte in Ermangelung hinlänglicher Substantiierung und zureichender Nachweise keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat.) (…) 5.3. Ausgangspunkt für die Berechnung der Alimente für A bilden die Betreuungssituation sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Betreffend die Betreuungssituation ist festzuhalten, dass der Kläger – mittelfristig – ein gerichtsübliches Besuchsrecht ausüben wird, während A vollumfänglich von der Beklagten betreut wird.