{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-10_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10589", "Checksum": "5dfecc24e406867437e0930ce45d5624"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 17 10", "2017 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 09.05.2017 3B 17 10 (2017 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Betreuungsunterhaltsanspruch des Kinds für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). 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Mit einem allfälligen, auch aus dem Betreuungsunterhalt resultierenden Überschuss hat sich der betreuende Elternteil ebenfalls proportional am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. | Zivilrecht\n\n5.4.\nBasierend auf vorstehenden Überlegungen ist der Kinderunterhaltsbeitrag von Amtes wegen neu wie folgt zu berechnen:\nBis Mai 2019 verzeichnet A nach Abzug der Kinderzulage von Fr. 200.-- noch einen Barbedarf von Fr. 640.--, den der Kläger vorab aus seinem Überschuss zu decken hat. Da die Beklagte in diesem Zeitraum noch nicht verpflichtet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kommt A zusätzlich zu seinem Barunterhaltsanspruch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Beklagte in Höhe ihres Existenzminimums von Fr. 2'620.-- zu. Weil der Kläger nach Begleichung des Barunterhalts von Fr. 640.-- jedoch lediglich noch über einen Restüberschuss von Fr. 2'460.-- verfügt und sein Existenzminimum zu wahren ist, kann lediglich ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe verfügt werden. A hat jedoch Anspruch darauf, dass der Kläger, sofern sich seine finanziellen Verhältnisse ausserordentlich verbessern sollten, der Beklagten den Fehlbetrag von monatlich Fr. 160.-- gemäss den Bestimmungen von Art. 286a Abs. 1 ZGB nachträglich zukommen lässt.\nDie Situation präsentiert sich ab Juni 2019 insofern verändert, als der Beklagten ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen aus einem Erwerbspensum von zunächst 50 % (bis Mai 2024), danach 75 % (bis Mai 2028) und schliesslich 100 % (ab Juni 2028) angerechnet wird. Ausgehend vom Betreuungsbedarf von A und vom Existenzminimum der Beklagten von Fr. 2'620.-- resultiert ein theoretischer Betreuungsunterhaltsanspruch von Fr. 1'310.-- (= Fr. 2'620.-- x 0,5) bis Mai 2024 und ein solcher von Fr. 655.-- (= Fr. 2'620.-- x 0,25) bis Mai 2028. Dieser theoretische Anspruch ist der Beklagten jeweils gedanklich gutzuschreiben und beim Kläger entsprechend in Abzug zu bringen, wodurch sich die in den nachfolgenden Tabellen genannten Überschüsse ergeben. Die Parteien haben sich dann proportional zu ihren Überschüssen am Barunterhalt von A zu beteiligen. Da kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, fällt eine Überschussverteilung unter den Parteien ausser Betracht; allein A soll an ihrem jeweiligen, allenfalls höheren Lebensstandard angemessen partizipieren (…).\nbis Mai 2022\nbis Mai 2024\nÜberschuss/Fehlbetrag\nBetreuungsunterhalt (theoretisch)\n-Fr. 1'310.00\nFr. 1'310.00\nGedanklicher Überschuss\nFr. 1'790.00\nFr. 490.00\nBarbedarf\nFr. 640.00\nBeteiligung am Barbedarf\n-Fr. 502.46\n-Fr. 137.54\n-Fr. 659.47\n-Fr. 180.53\nRestüberschuss\nFr. 1'287.54\nFr. 352.46\nFr. 1'130.53\nFr. 309.47\nÜberschussbeteiligung\nFr. 1'030.04\nFr. 281.96\nFr. 328.00\nFr. 904.42\nFr. 247.58\nFr. 288.00\nFinanzierung\n-Fr. 257.51\n-Fr. 70.49\n-Fr. 226.11\n-Fr. 61.89\nBarunterhalt\nFr. 968.00\nFr. 1'128.00\nBetreuungsunterhalt (effektiv)\nFr. 1'101.96\nFr. 1'067.58\nVon Juni 2019 bis Mai 2022 hat der Kläger der Beklagten sonach Unterhaltsleistungen von gerundet Fr. 2'050.-- (≈ Fr. 1'310.-- + Fr. 502.46 + Fr. 257.51) zu entrichten, wovon Fr. 950.-- auf den Barunterhalt von A und Fr. 1'100.-- auf den Betreuungsunterhalt entfallen.\nInfolge des steigenden Barbedarfs von A ab Juni 2022 erhöht sich die Summe der vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf ungefähr Fr. 2'200.-- (≈ Fr. 1'310.-- + Fr. 659.47 + Fr. 226.11), wobei nunmehr Fr. 1'150.-- dem Barunterhalt und lediglich noch Fr. 1'050.-- dem Betreuungsunterhalt zuzuweisen sind.\nbis Mai 2028\nab Juni 2028\n-Fr. 655.00\nFr. 655.00\nFr. 2'445.00\nFr. 735.00\nFr. 830.00\n-Fr. 638.16\n-Fr. 191.84\n-Fr. 630.64\n-Fr. 199.36\nFr. 1'806.84\nFr. 543.16\nFr. 2'469.36\nFr. 780.64\nFr. 1'445.47\nFr. 434.53\nFr. 470.00\nFr. 1'975.49\nFr. 624.51\nFr. 650.00\n-Fr. 361.37\n-Fr. 108.63\n-Fr. 493.87\n-Fr. 156.13\nFr. 1'300.00\nFr. 1'480.00\nBetreuungsunterhalt\nFr. 354.53\nAls Konsequenz der höheren finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten kann der Kläger seine Unterhaltsleistungen ab Juni 2024 auf insgesamt Fr. 1'650.-- (≈ Fr. 655.-- + Fr. 638.16 + Fr. 361.37) reduzieren. Da A in der Zeit zwischen seinem 12. und seinem 16. Geburtstag keine intensive Betreuung durch die Beklagte mehr benötigen und sie selbst bereits einen marginalen Überschuss erwirtschaften wird, rechtfertigt es sich, den Betreuungsunterhaltsanspruch auf Fr. 350.-- zu beschränken und Fr. 1'300.-- zur Finanzierung des wachsenden Barbedarfs einzusetzen. Ab Juni 2028 besteht kein Raum mehr für einen Betreuungsunterhalt und die Beklagte kann ihr Arbeitspensum auf 100 % erhöhen. Folglich müssen die Parteien allein noch den Barunterhalt von A einschliesslich einer angemessenen Beteiligung an ihrem Überschuss finanzieren. Da die Beklagte ab diesem Zeitpunkt selbst einen namhaften Überschuss von Fr. 980.-- wird erzielen können, entfallen vom gesamten Barunterhalt von Fr. 1'480.-- circa Fr. 1'100.-- (≈ Fr. 630.64 + Fr. 493.87) auf den Kläger.\n(vgl. LGVE 2017 II Nrn. 2 und 3)"}