Von den auf A und B entfallenden Fr. 1'170.-- resp. Fr. 1'120.-- trägt der Gesuchsgegner Fr. 640.-- bzw. Fr. 590.-- bereits durch direkt erbrachte Unterhaltsleistungen (Grundbetrags- und Wohnkostenanteile, Krankenversicherungsprämien, Busabonnementskosten, Kosten für Freizeitaktivitäten); zudem soll ihm je ein Überschussanteil von Fr. 45.-- zufliessen. Von den der Finanzierung durch die Gesuchstellerin anheimgestellten Restbeträgen von je Fr. 485.-- (Fr. 1'170.-- - Fr. 640.-- - Fr. 45.-- resp. Fr. 1'120.-- - Fr. 590.-- - Fr. 45.--) hat sie jeweils einen Anteil von ungefähr Fr. 150.-- aus ihrem eigenen Überschuss von Fr. 300.-- zu übernehmen.