Fr. 1'030.-- (je nach Abzug der Kinderzulage) zu finanzieren haben. Zudem ist dem Gesuchsgegner nunmehr auch die von der Gesuchstellerin im Prinzip anerkannte Sparquote für Einzahlungen auf die Konten der Kinder von insgesamt Fr. 200.-- zuzugestehen. Der gesamte Restüberschuss der Parteien von circa Fr. 540.-- (= Fr. 2'350.-- + Fr. 500.-- - Fr. 1'080.-- - Fr. 1'030.-- - Fr. 200.--) ist schliesslich nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je Fr. 180.--) und die Kinder (je Fr. 90.--) zu verteilen, wobei die auf A und B entfallenden Überschüsse wiederum je zur Hälfte beiden Parteien zur Verwaltung zuzuweisen sind.