Die Gesuchstellerin wird mit einem Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- und anrechenbaren Auslagen von Fr. 2'500.-- (inkl. Steuerrückstellungen) einen Budgetüberschuss von Fr. 500.-- erzielen, während sich jener des Gesuchsgegners im Bereich von Fr. 2'350.-- (= Fr. 6'400.-- - Fr. 4'050.-- [inkl. Steuerrückstellungen]) bewegt. Damit werden die Parteien vorab den Barbedarf – einschliesslich der Kosten für Freizeitaktivitäten und Hobbies – von A und B von Fr. 1'080.-- resp. Fr. 1'030.-- (je nach Abzug der Kinderzulage) zu finanzieren haben.