Indes vermindert sich der der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB unterliegende Fehlbetrag von anfänglich Fr. 650.-- auf nunmehr Fr. 250.--, wovon Fr. 80.-- A und Fr. 170.-- B zuzuweisen sind. 5.2.6. Ab September 2017 wird beiden Parteien ein höheres Erwerbseinkommen von Fr. 6'400.-- (Gesuchsgegner) resp. Fr. 3'000.-- (Gesuchstellerin) angerechnet, da B dann 10 Jahre alt und gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht mehr auf lückenlose Betreuung durch ihre Eltern angewiesen sein wird. Gleichzeitig erhöht sich ihr Grundbetrag auf Fr. 600.--.