Im Übrigen kann sie, wie bereits die Vorinstanz konstatierte, namhafte liquide Vermögenswerte ihr Eigen nennen, die anzuzehren ihr für den Zeitraum bis Ende August 2017 unzweifelhaft zuzumuten ist, nachdem sie ihre Erwerbsfähigkeit seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unzureichend verwertet hat. Denn beim Entscheid, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, ist abgesehen vom Einkommen der Ehegatten namentlich auch deren Vermögen zu berücksichtigen. 5.2.5.