Das Einkommen des Gesuchsgegners erlaubt indes die Festlegung eines über den Kinderbarunterhalt und den Betreuungsunterhalt hinausgehenden persönlichen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin nicht. Im Übrigen kann sie, wie bereits die Vorinstanz konstatierte, namhafte liquide Vermögenswerte ihr Eigen nennen, die anzuzehren ihr für den Zeitraum bis Ende August 2017 unzweifelhaft zuzumuten ist, nachdem sie ihre Erwerbsfähigkeit seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unzureichend verwertet hat.