286a Abs. 1 ZGB nachträglich zukommen lässt. Wohl würde die Gesuchstellerin nach Begleichung des ungeschmälerten Betreuungsunterhalts von Fr. 1'400.-- noch immer ein Manko von knapp Fr. 1'200.-- (= Fr. 2'580.-- - Fr. 1'400.--) verzeichnen, womit sie prinzipiell einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt in dieser Grössenordnung anmelden könnte. Das Einkommen des Gesuchsgegners erlaubt indes die Festlegung eines über den Kinderbarunterhalt und den Betreuungsunterhalt hinausgehenden persönlichen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin nicht.